Edvard schrieb:Echt, dass das nirgends geregelt ist, wo wir hier in Deutschland doch für alles und jeden Regeln haben...Also, ob das wo steht, weiß ich auch nicht. Aber die Wählbarkeit setzt ja das passive Wahlrecht voraus. Und mit dem Tode eines Menschen endet seine Rechtsfähigkeit. Daher kann man Tote natürlich nicht mehr wählen, weil sie sich nicht zur Wahl aufstellen lassen können. Der Beginn der Rechtsfähigkeit ist in § 1 BGB geregelt (mit der Vollendung der Geburt). Aber vom Ende steht da nichts. Die Wikipedia (Stichwort "Rechtsfähigkeit") verweist auf § 1922 BGB, aber da steht das auch nicht, sondern nur der Übergang des Vermögens auf die Erben. Aber in der Sache stimmt das schon, auch wenn's nirgendwo ausdrücklich steht.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."