(29.10.2015, 00:33)Luigi schrieb: Sind FIFA-Apparatschiks eigentlich Amtsträger gemäß BGB? War es damals überhaupt schon strafbar?Wenn es um Strafbarkeit geht, ist das StGB maßgeblich, nicht das BGB. Und was ein Amtsträger ist, steht in § 11 Nr. 2 StGB. Grob gesagt ist das jeder, der für den Staat bzw. eine öffentlich-rechtlich organisierte Stelle tätig ist. Ich glaube nicht, daß die FIFA das ist, denn sie ist meines Wissens nach ein rein privatrechtlicher Verein schweizerischen Rechts.
Darüber hinaus erfaßt § 11 StGB nur deutsche Amtsträger. Für die Bestechung (nicht aber die Vorteilsannahme!) erweitert Art. 2 § 1 Nr. 2 c InstBestG den Anwendungsbereich auf "Bedienstete einer internationalen Organisation". Ich bin jetzt nicht 100% sicher, ob die FIFA eine "internationale Organisation" in diesem Sinne ist, halte das aber für sehr unwahrscheinlich, denn der volle Titel des Gesetzes beinhaltet ja den Terminus "Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr". Da darin der "Amtsträger" wieder ausdrücklich genannt ist, liegt es nahe, daß auch hier nur solche Organisationen einbezogen sind, die zumindeest staatlichen Bezug haben (z.B. die UNO, der Europarat, die OSZE).
Selbst wenn die FIFA aber darunter fiele, müßten die Voraussetzungen einer Bestechung nachgewiesen werden. Und wie sich aus Deinen Links ja ergibt, erfordert das den Nachweis, daß Gegenleistungen für eine konkrete, pflichtwidrige Amtshandlung geflossen sind. Zahlungen, um allgemein die zuständigen Personen gewogener zu stimmen, für Deutschland zu entscheiden, dürften da kaum reichen.
Insofern halte ich strafrechtliche Konsequenzen aus den Bestechungsdelikten für extrem unwahrscheinlich. Eher könnte eine Untreue in Betracht kommen ( § 266 StGB), die allerdings eine Schädigung der Anstellungsstelle, also wohl des DFB, erfordert. Ob eine solche bestanden hat, könnte zweifelhaft sein, wenn die WM letztlich zu Einnahmeüberschüssen geführt hat.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."