(26.03.2012, 15:43)Malefitzfetz schrieb: Ich denke das Screenshots und "Videoschnipsel" kein Einverständnis des Urherbers erfordern, da diese durch das Zitatprivileg abgedeckt sein sollte, wenn die Quelle öffentlich zugänglich ist. Schwierig ist hier nur die Kennzeichnung, diese sollte im Bild und/oder Video vorhanden sein damit die Kennzeichnung bei Kopie nicht verloren geht.Zum einen bedürfte es einer Quellenangabe, was in vielen Fällen problematisch ist. Und zum anderen verlangt ein Zitat einen Zitatzweck. Du darfst also nur etwas als Zitat wiedergeben, wenn Du Dich inhaltlich damit auseinandersetzt, nicht um es einfach mal zu zeigen. - Zudem ist es noch ungeklärt, ob ein zulässiges Zitat nur in einem eigenen Werk (was ein Forumsbeitrag idR nicht ist, mangels Schöpfungshöhe) erfolgen kann. Nach früherem Recht war das so, ob es sich mit der letzten Änderung des § 51 UrhG geändert hat, ist unklar:
http://www.jusline.de/?cpid=f92f99b76634...=2&paid=51 (bei III.)
Insgesamt ist es mindestens sehr unsicher, ob ein Bild oder "Videoschnipsel" in einem Forum oder auf einer Fanpage ein zulässiges (zustimmungsfreies) Zitat sein kann. Ich würde sogar eher zu einem klaren Nein tendieren.
Ein ähnliches Problem ist ja auch noch in einem anderen Bereich ganz akut. Nehmen wir einmal an, Du wolltest ein altes Comicheft (ist bei vielen Büchern, CDs etc. auch nicht anders) bei eBay verkaufen. Damit Du Gebote bekommen kannst, wirst Du eine Abbildung einstellen müssen; normalerweise des Covers. Auf dem Cover ist natürlich die Comicfigur abgebildet und die ist natürlich urheberrechtlich geschützt. Für ein Verkaufsangebot wirst Du Dich niemals auf das Zitatrecht berufen können, selbst wenn Du (und wer tut das bei eBay schon) eine Quellenangabe dazuschreibst. Da das Ins-Internet-Stellen (noch dazu zu Gewinnerzielungszwecken) kein Privatzweck ist, darfst Du schon den Scan des Covers (= digitale Vervielfältigung eines Werkteiles) zu diesem Zweck gar nicht anfertigen. Und das Einstellen des Bildes bei eBay verstößt zudem noch gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( § 19a UrhG). Die Urheberrechtsverletzung liegt auf der Hand, obgleich dem Herausgeber des alten Comicheftes überhaupt kein Schaden entsteht, dadurch, daß (nur) das Cover des Heftes verkleinert im Internet steht. Wer mal bei eBay die Angebotsbilder anschaut, wird unzählige Urheberrechtsverletzungen finden. Und wer eines davon auf seinem Rechner abspeichert, macht sich (wahrscheinlich) gleich selbst strafbar. - Auch das ist ein Beispiel für nicht zeitgemäßes Urheberrecht. Es ist nur dadurch erträglich, daß vieles geduldet wird, sei es, weil kein Verfolgungsinteresse besteht oder weil das praktisch nicht möglich ist.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."