(29.09.2011, 18:54)Rabenaas schrieb: Hat das eigentlich aufschiebende Wirkung?
(29.09.2011, 19:23)Calesca schrieb: Ob der jetzt eine aufschiebende Wirkung hat, weiß ich nicht - aber nach meinem Rechtsverständnis würde ich jetzt erstmal sagen, dass sich in einem der Gesetzbücher bestimmt ein JA versteckt.Dann verweise ich noch ein drittes Mal auf § 360 StPO.

Es liegt also im Ermessen des Gerichts, die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens allein hemmt noch nicht. Wenn aber wie in Rabenaas' Beispiel der Totgeglaubte plötzlich auftaucht, dann wird der Fall wohl hinreichend klar sein, als daß das Gericht eine Vollstreckungsunterbrechung anordnet (bis es dann sein neues, freisprechendes Urteil gefällt hat).
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."