01.08.2013, 18:15
@ Crystal
Ich glaube so einfach is das mit Rücktritt vom Kaufvertrag gar nicht.
Wird eine Standardsoftware auf Dauer überlassen, sind nach der Rspr. die Regelungen des Kaufrechts zumindest analog anwendbar ( § § 433 ff. BGB).
Bei Vorliegen eines Mangels muss man hier dem Schuldner erstmal Gelegenheit zur Nachbesserung geben. ( § § 437 Nr. 1, 439 BGB) Erst nach Verweigerung oder nicht angemessener Nacherfüllung kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Händler (=Vertragspartner) lässt quasi durch die Updates der Entwickler nachbessern. Die Frage, wann "angemessene Nacherfüllung" vorliegt, ist schwierig, denn welche Software ist gänzlich fehlerfrei?
Wenn ein Händler die Sache dennoch zurücknimmt, dann aus selbst eingeräumter Kulanz.
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach § § 312d, 355 BGB für diejenigen, die über das Internet bestellt haben (sog. Fernabsatzverträge) besteht nicht, wenn das Spiel bereits entsiegelt wurde ( § 312 Abs.4 Nr.2 BGB).
Sofern ein Händler das Spiel zurücknimmt, dann aus - freiwillig - eingeräumter Kulanz, ggf. über AGB's.
Ich glaube so einfach is das mit Rücktritt vom Kaufvertrag gar nicht.
Wird eine Standardsoftware auf Dauer überlassen, sind nach der Rspr. die Regelungen des Kaufrechts zumindest analog anwendbar ( § § 433 ff. BGB).
Bei Vorliegen eines Mangels muss man hier dem Schuldner erstmal Gelegenheit zur Nachbesserung geben. ( § § 437 Nr. 1, 439 BGB) Erst nach Verweigerung oder nicht angemessener Nacherfüllung kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Händler (=Vertragspartner) lässt quasi durch die Updates der Entwickler nachbessern. Die Frage, wann "angemessene Nacherfüllung" vorliegt, ist schwierig, denn welche Software ist gänzlich fehlerfrei?

Wenn ein Händler die Sache dennoch zurücknimmt, dann aus selbst eingeräumter Kulanz.
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach § § 312d, 355 BGB für diejenigen, die über das Internet bestellt haben (sog. Fernabsatzverträge) besteht nicht, wenn das Spiel bereits entsiegelt wurde ( § 312 Abs.4 Nr.2 BGB).
Sofern ein Händler das Spiel zurücknimmt, dann aus - freiwillig - eingeräumter Kulanz, ggf. über AGB's.