26.03.2012, 18:58
Also wenn ich mir deine Quelle so durchlese, sehe ich das nicht so.
Allerdings:
Es muss also alles noch endgültig geklärt werden, da der Gesetzgeber es sehr "flapsig" formuliert hat.
Wenn ich mir allerdings diese Passage ansehe:
Zitat:" [...] Er beruft sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung und verschafft dem Zitatrecht damit die seit langem benötigte Flexibilität, darüber hinaus schafft er Freiraum für zukünftige Entwicklungen. Vor allem das Bildzitat und Zitate in Film und Fernsehen waren bisher schwer mit dem Wortlaut der alten Fassung in Einklang zu bringen. Mit Hilfe der neuen Generalklausel findet § 51 in diesen Fällen nun direkte Anwendung. [...]
Da § 51 S. 2 Nr. 2 das Zitieren ganzer Werke in nichtwissenschaftlichen Sprachwerken weiterhin nicht kennt, ergibt sich die Zulässigkeit des Bildzitats nun aus der Generalklausel. [...]
Entsprechendes gilt für das Filmzitat.[...] "
Allerdings:
Zitat:" [...] Für sonstige Bereiche überlässt der Gesetzgeber die weitere Entwicklung ausdrücklich der höchstrichterlichen Klärung (BT-Drucks 16/2818, S. 25). Die von der Begründung zitierte Entscheidung BGHZ 99, 162 musste sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob das Zitatrecht ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung ( § 2 II) voraussetzt. Der Wille des Gesetzgebers bleibt somit wage und lässt verschiedene Deutungsmöglichkeiten zu. [...] "
Es muss also alles noch endgültig geklärt werden, da der Gesetzgeber es sehr "flapsig" formuliert hat.
Wenn ich mir allerdings diese Passage ansehe:
Zitat:" [...] Ob eine gedankliche Auseinandersetzung selbst Schöpfungshöhe erreicht, sagt dagegen nichts über die Intensität der Befassung mit dem Werk und dessen Charakter als untergeordnetes, der Hauptsache dienendes Element aus. Ein Diskussionsforum im Fernsehen, welches sich die kritische Auseinandersetzung mit einem Werk zum Thema gemacht hat, hat ein nicht von der Hand zu weisendes Interesse daran, die Diskussionsteilnehmer und den Zuschauer durch Zitate in die Thematik einzuführen. In derartigen Fällen auf den Erwerb von Nutzungsrechten zu verweisen würde es dem Urheber ermöglichen, ihm nicht genehme kritische Auseinandersetzungen mit seinem Werk zu unterbinden oder zumindest erheblich zu erschweren. [...] "bin ich dazu geneigt "Disskussionsforum im Fernsehen" durch "Diskussionsforum im Internet" zu ersetzen. Wenn ich somit Screenshots(Man kann die Quelle auch unten am Bild mit einem Bildbearbeitungsprogramm ohne Änderung des Originals anfügen) zum Beleg einer Situation des Spielgeschehens zitiere, sollte dies damit abgedeckt sein. Den Teil von " sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist." kann man nämlich sehr weitläufig auslegen.
Zitat:" [...] Voraussetzung eines Zitats ist eine selbständige geistige Leistung, in die das Zitat als Beleg oder als Objekt der Veranschaulichung eingefügt wird. Eine geistige Leistung ist jedes Werk im Sinne des § 2 II. Aber auch Leistungen, die nicht die Ausmaße einer persönlichen geistigen Schöpfung erreichen, kommen in Frage. Sie können in der einfachen Meinungskundgabe liegen, zum Beispiel in freier Rede ohne Werkcharakter. In Betracht kommen auch Diskussionssendungen oder Fernsehberichte, die in Form von Interviews aufgebaut sind. Auch andere Formate kommen in Betracht, solange sie geistige Inhalte transportieren, zum Beispiel einfache Zeitungsberichte, Internetforeneinträge oder Leserbriefe. [...]Wenn ich also z.B. einen Screenshot als Beleg, wie das Einhorn funktioniert formuliere und poste, sollte dies als gültiges Zitat erlaubt sein. Der Post sollte auch ohne Bild verständlich sein. Er wird aber durch das Zitat bestätigt.
Selbständig ist die geistige Leistung, wenn sie auch ohne dem Zitat einen eigenständigen, sich überwiegend selbst tragenden Inhalt hat. Das Zitat dient der Erläuterung dieses Inhalts, nicht umgekehrt. [...] "
Nur der Schwabe hat die Gabe! Mir könnet alles außer Hochdeutsch!