(26.03.2012, 10:46)Wolverine schrieb: Für mich fasst das den Begriff des Rechts zu weit, wenn man darunter Ausnahmen eines generellen Verbotes verstehen will: Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, über rote Ampeln zu fahren, aber es gibt Ausnahmen (wenn die Ampel offensichtlich defekt ist, wenn ich sonst in Lebensgefahr gerate, für die Polizei/Feuerwehr/Rettungsdienst), aber deswegen hat niemand ein "Recht", es zu tun;Doch, wenn er gerechtfertigt ist, dann hat er das Recht, über die rote Ampel zu gehen. Daran darf ihn niemand - auch nicht der Staat mit seiner Polizeigewalt - hindern.
(26.03.2012, 10:46)Wolverine schrieb: und ich vermute, das ist auch die juristische Sichtweise. Es ist eben eine Erlaubnis, ein Verbot nicht zu beachten, aber nicht mehr.Siehe Wikipedia ("Allgemeine Handlungsfreiheit"):
Wikipedia schrieb:Weniger eindeutig ist der Inhalt des Rechts (Schutzbereich). [...] Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen schon früh entschieden Art. 2 Abs. 1 GG gewährleiste eine „allgemeine Handlungsfreiheit“ und schütze damit selbst so banale Dinge wie „das Reiten im Walde“.Man hat also das Recht, alles zu tun, was nicht verboten ist, sei es nun das Reiten im Walde oder das Kopieren von Werken. Das durch das Urheberrecht statuierte Verbot, ein Werk ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu kopieren, ist sozusagen erst die Ausnahme davon, daß man (auch) diese Handlung frei ausführen darf. Und die Ausnahme der Privatkopie läßt dieses Recht in ihrem Bereich wieder aufleben.
(26.03.2012, 10:46)Wolverine schrieb: Und diese Erlaubnis kann zurückgenommen werden ...Fast jedes Recht kann vom Gesetzgeber durch Gesetzesänderung zurückgenommen werden. Wenn es um ein Grundrecht geht, dann sind die Anforderngen da allerdings deutlich höher (oder es ist auch nicht möglich).
(26.03.2012, 10:46)Wolverine schrieb: Ich mag mich wiederholen, aber ich verstehe nicht, wieso für Dich da die Privatkopie relevant ist. Auch in ihrer unveränderten Form hätte sie Dir das nicht gestattet. Und Du selbst sagtest ja, dass Du unter Privatkopie nur das Verteilen im engsten Familienkreis erlauben willst? Aber keinesfalls im ganzen InternetDas hatte ich wohl auch mißverständlich ausgedrückt, meinte aber etwas anderes. Man muß unterscheiden:
- Damit der Benutzungszweck privat ist (also eine Privatkopie überhaupt zulässig sein kann), muß es das Ziel sein, eine Kopie für sich selbst oder Personen aus dem engsten Freundes- und Familienkreis zu erstellen. Kopien für Fremde oder zum ins Internet Stellen sind nicht mehr privat, also unzulässig (es sei denn ich führe nur aus und der Fremde lässt durch mich herstellen, das ist aber ein anderer Fall).
- Die Vorlage für die Privatkopie, die muß natürlich nicht aus dem Freundes- oder Familienkreis kommen. Die kann auch aus einer Videothek, einer Bibliothek, von einem entfernten Bekannten... oder eben aus dem Internet stammen.
Das war auch schon immer so. Nirgends steht, daß die Vorlage für die Privatkopie aus dem engsten Umfeld kommen muß. Nur die angefertigte Privatkopie selbst muß in diesem verbleiben.
(26.03.2012, 10:46)Wolverine schrieb: Meines Wissens ist weder eine Providerhaftung, noch eine 3-Strikes Regelung in D geplant. Die entsprechenden Teile wurden offenbar schon früh aus ACTA entfernt.Dein Wort in des Gesetzgebers Ohr. Ich traue dem Frieden da nicht. Die Vorratsdatenspeicherung wird von der EU ja auch gerade durchgedrückt. Die Providerhaftung wäre da doch eigentlich nur ein "logischer nächster Schritt" zur Nutzung des Segens dieser Datenflut.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."