15.02.2012, 09:44
(14.02.2012, 21:38)Rabenaas schrieb: EDIT: Österreich kippt.Das ist hier aber doch extremst off-topic.
(15.02.2012, 01:11)Wolverine schrieb: Ist nicht eh schon entschieden, dass diese Streaming-"Kopien" im Cache strafbar sind? Was kann da noch verschärft werden?Wenn ein einzelner Amtsrichter sowas mal äußert, ist es ja noch nicht (endgültig) entschieden. Es ging in dem Fall ja auch eigentlich um das Hochladen (bzw. die Beihilfe des kino.to-Mitarbeiters dazu).
Das bloße Speichern von Dateien im Cache ist nicht urheberrechtswidrig, weil es dafür extra eine Urheberechtsschranke gibt, den § 44a Nr. 1 UrhG:
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler [...] eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
Ziemlich schwer verständlich, aber wenn ich das richtig sehe, sind damit genau die Cache-Fälle gemeint.
"Haut die Säbel auffe Schnäbel."