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12.03.2013, 18:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.03.2013, 10:20 von Pergor.)
Weil ichs grad in nem anderen Thread gelesen hatte, wollt ich nur kurz was klarstellen, was den Download von Software, für die man eine gültige Lizenz besitzt, betrifft.
Es ist in deutschland nicht strafbar eine ungeschützte Software für den Eigengebrauch zu vervielfältigen. Das schließt den Download der Software von anderen mit ein. Der Hintergrund ist das eine Software nie an den Endkunden verkauft wird, sondern dieser erwirbt ein Nutzungsrecht. Wie er auf die Software zugreift ist rechtlich irrelevant, er hat das recht sie zu Nutzen.
Wenn ich also im Besitz einer NLT CD bin und damit ein Nutzungsrecht erworben habe, darf ich das auch runterladen.
Das höhren die Rechteinhaber zwar nicht gerne, ist aber so. Das freie Anbieten bleibt natürlich weiterhin I**egal.
Vorsicht, das gild für Deutschland. In den USA verhält es sich damit anders.
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12.03.2013, 18:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2013, 19:10 von Crystal.)
(12.03.2013, 18:28)Thorium schrieb: Es ist in deutschland nicht strafbar eine ungeschützte Software für den Eigengebrauch zu vervielfältigen.
Richtig. Sofern man der Besitzer des Originals ist und die Kopie nur für den Eigengebrauch nutzt.
(12.03.2013, 18:28)Thorium schrieb: Der Hintergrund ist das eine Software nie an den Endkunden verkauft wird, sondern dieser erwirbt ein Nutzungsrecht.
Korrekt. War schon immer so. Physischer Eigentümer des Datenträgers, der Verpackung und des begleitenden Materials wie Handbuch etc. ist der Kunde. Geistiger Eigentümer bleibt das Entwicklerstudio.
(12.03.2013, 18:28)Thorium schrieb: Wenn ich also im Besitz einer NLT CD bin und damit ein Nutzungsrecht erworben habe, darf ich das auch runterladen.
Das stimmt nicht. Streng genommen wurde die DL-Kopie gesetzeswidrig öffentlich gemacht.
Eins hast du nicht berücksichtigt, Thorium. Der Troll hat nach eigener Aussage das Original in CD-Form, runtergeladen hat er sich offenbar die Diskettenversion. Die Unterschiede sind minimal aber vorhanden, das weißt du auch selbst. Rein vom Datenmedium und der Spieleversion her dürfte er die Diskettenversion nur dann benutzen, wenn er auch die Originaldisketten dazu hat. Kleiner aber feiner Unterschied.
Aber der Grundtenor dieses Beitrags ist den meisten bereits bekannt gewesen, das wurde schon oft im Forum besprochen. Bspw. in diesem Thread, wo damals auch Guido Henkel mitgeschrieben hat.
EDIT: Das mit dem Runterladen stimmt im nachhinein nicht, hab mich da korrigiert und behaupte das Gegenteil.
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ich möchte hier auch mal eine Kleinigkeit anmerken:
dass was Thorim gesagt hat trifft natürlich wie Crystal bereits festgestellt hat alles zu. Somit hat also niemand I**egal gehandelt (auch wenn sowas den Rechteinhaber natürlich nicht gefällt). Allerdings muss man aufpassen, dass man genau das Produkt runterlädt was man auch besitzt (vorallem sollte der Rechteinhaber bei beiden Produkten gleich sein!!!)
Allerdings darf man nicht vergessen, dass dieses Forum Crystal gehört und er selber entscheiden darf was in seinem Forum erlaubt ist und was nicht. Und wenn er meint er duldet sowas nicht ist es sein gutes Recht.
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13.03.2013, 09:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.03.2013, 09:42 von Zurgrimm.)
(13.03.2013, 08:48)tommy schrieb: Somit hat also niemand I**egal gehandelt (auch wenn sowas den Rechteinhaber natürlich nicht gefällt). Allerdings muss man aufpassen, dass man genau das Produkt runterlädt was man auch besitzt (vorallem sollte der Rechteinhaber bei beiden Produkten gleich sein!!!) Das trifft meiner Einschätzung nach nicht ganz zu. Das Herunterladen eines Programms stellt (jedes einzelne Mal) eine Vervielfältigung dar. Vorlage der Vervielfältigung ist das im Internet stehende Werkstück. Ganz gleich, ob man von dieser Programmversion ein oder mehrere Exemplare legal erworben hat, darf man dieses nicht herunterladen. Die Nutzungslizenz, die man mit Erwerb des Datenträgers bekommt, bezieht sich nur auf die Ausführung des Programms, nicht auf dessen Vervielfältigung, schon gar nicht aus rechtswidrigen Quellen.
Vom Recht auf Privatkopie ( § 53 Abs. 1 UrhG) ist es gedeckt, von legal erworbenen - also z.B. den selbst gekauften - Exemplaren einzelne Kopien zu privaten Zwecken anzufertigen. Das Herunterladen von offensichtlich unrechtmäßig zum Download ins Internet gestellten Programmen ist davon nicht umfaßt. Das besagt § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." (Hervorhebung von mir.)
Öffentlich zugänglich gemacht ist eine ins Internet gestellte Vorlage. Und offensichtlich rechtswidrig ist dies immer dann, wenn ein Produkt, das üblicherweise entgeltlich vertrieben wird (wie die NLT), kostenlos zu haben ist. Mithin ist die Vervielfältigung durch Anklick eines kostenlosen Downloadlinks im Internet immer unzulässig. Dafür spielt es überhaupt keine Rolle, ob man diese Programmversion auch legal besitzt und nutzen darf. Denn davon wird die für diese Vervielfältigungshandlung verwendete Vorlage nicht rechtmäßig.
Moralisch mag es weniger dramatisch scheinen, wenn man ein Programm herunterlädt, das man auch schon einmal bezahlt und nur verlegt hat. Rechtspraktisch werden einzelne unrechtmäßige Downloads selten verfolgt. Und gerade wenn eine eigene Version wieder auftaucht, wird auch der Nachweis schwer fallen, daß eine unrechtmäßige Vervielfältigung angefertigt wurde. Aber das alles ändert nichts daran, daß der Download von einer offentichtlich rechtswidrigen Quelle ein Rechtsverstoß bleibt. Und wenn Crystal solche generell nicht gut heißt in diesem Forum, dann ist das eine klare Linie, die ich nur unterstützen kann und die jedermann respektieren sollte.
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13.03.2013, 13:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.03.2013, 13:52 von Thorium.)
Es gab dazu schon Urteile in Deutschland. Vorallem Nintendo hat versucht dem ROM-Dumping so einen Riegel vorzuschieben. In den USA darf man nur ein ROM nutzen, wenn mans selbst gedumpt hat, in Deutschland ist die Quelle des ROMs egal, solange ich ein entsprechendes Modul besitze.
Was die Spielversion angeht, so müsste das warscheinlich von nem Richter geklärt werden. So einfach ist es nämlich nicht das man nur exakt die Version nutzen darf. Immerhin hat der Kunde ein Recht auf ein fehlerfreies Produkt und der Hersteller das Recht auf Nachbesserung, was er eben durch neue Softwareversionen wahrnimmt. Problematisch wirds da natürlich, wenn Änderungen vorgenommen wurden, die nicht zur Fehlerbeseitigung gehöhren, wie CD-Audio hinzugefügt. Darauf hat man natürlich keinen Anspruch. Auf die Fehlerbeseitigung allerdings sehr wohl.
Der zitierte Gesetzestext stimmt natürlich. Allerdings kann ich vom Hersteller eine Kopie verlangen, sollte meine Defekte aufweisen. Ist der Hersteller dazu nicht bereit, kann ich sie mir natürlich anderweitig besorgen. Das würde man vor Gericht garantiert durchbekommen.
Zitat:Und wenn Crystal solche generell nicht gut heißt in diesem Forum, dann ist das eine klare Linie, die ich nur unterstützen kann und die jedermann respektieren sollte.
Natürlich respektiere ich dies. Und würde hier auch nie irgendwelche Downloadslinks zur NLT gut heissen oder gar posten.
Nur man sollte sich nicht immer alles von den vermeintlichen Rechteinhabern gefallen lassen, auch als Kunde hat man Rechte, die gerade in der heutigen Zeit mit Füssen getreten werden, deshalb hatte ich einfach das Bedürfniss mich zu äussern. Ohne hier irgendjemand irgendwas zu unterstellen oder bestehende Regeln angreifen zu wollen.
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(13.03.2013, 13:45)Thorium schrieb: Es gab dazu schon Urteile in Deutschland. Vorallem Nintendo hat versucht dem ROM-Dumping so einen Riegel vorzuschieben. In den USA darf man nur ein ROM nutzen, wenn mans selbst gedumpt hat, in Deutschland ist die Quelle des ROMs egal, solange ich ein entsprechendes Modul besitze. Mir ist der Fall, den Du ansprichst, nicht bekannt. Daher kann ich dazu auch nicht Stellung nehmen, was genau da nun unter welchen Voraussetzungen als erlaubt angesehen wurde.
(13.03.2013, 13:45)Thorium schrieb: Was die Spielversion angeht, so müsste das warscheinlich von nem Richter geklärt werden. So einfach ist es nämlich nicht das man nur exakt die Version nutzen darf. Für das Nutzen im Sinne des Abspielen des Programms auf dem Rechner, mag das zutreffen. Denn dabei stellt sich ja überhaupt die Frage, in welche Urheberrechtsbestandteile dies eingreifen soll. Mit dem Laden von Programmteilen in den Arbeitsspeicher des PCs werden zwar Vervielfältigungen angefertigt, das ist aber wohl durch § 44a UrhG freigestellt. - Darum geht es aber hier nicht. Selbst wenn man ein sonstwoher (unrechtmäßig) heruntergeladenes Spiel abspielen darf, so bleibt doch der Akt des Herunterladens (Vervielfältigung) rechtswidrig, soweit er nicht von § 53 UrhG gedeckt oder vom Rechteinhaber genehmigt ist.
Zum Vergleich: Das Lesen eines unerlaubt kopierten Buches ist für sich genommen auch nicht urheberrechtsverletzend. Dadurch wird aber das unerlaubte (also § 53 UrhG überschreitende) Kopieren nicht legalisiert.
(13.03.2013, 13:45)Thorium schrieb: Immerhin hat der Kunde ein Recht auf ein fehlerfreies Produkt und der Hersteller das Recht auf Nachbesserung, was er eben durch neue Softwareversionen wahrnimmt. Daß der Kunde ein "Recht auf ein fehlerfreies Produkt" hat, ist wohl nur in Grenzen zutreffend. Er hat natürlich gegen seinen Verkäufer Gewährleistungsansprüche, wenn er ein defektes Exemplar (z.B. verkratzte CD) erwischt. Ich bezweifle aber ernstlich, daß er gegen den Hersteller Anspruch auf Herausgabe eines Patches hat, wenn es Programmehler gibt. Wenn es einen Patch-Anspruch gäbe, wären diverse Publisher längst pleite, weil sie aus dem Nachpatchen gar nicht mehr herauskämen.
Daß ein Hersteller das Recht hat, Patches und neue Versionen herauszubringen, ist natürlich richtig. Daß er alle neuen Versionen allen Käufern der vorherigen zur Verfügung stellen muß, kann man daraus aber natürlich nicht ableiten. Wenn Du den Adobe Acrobat Version 10 gekauft hast, muß Adobe Dir noch lange nicht die Nachfolgeversion 11 kostenlos überlassen, denn für die hast Du nicht bezahlt. Und genauso muß Attic Dir nicht die CD-Version von Schick zur Verfügung stellen, wenn Du die Diskettenversion gekauft hast - geschweige denn, daß Du sie Dir in "Selbsthilfe" irgendwo herunterladen dürftest.
(13.03.2013, 13:45)Thorium schrieb: Allerdings kann ich vom Hersteller eine Kopie verlangen, sollte meine Defekte aufweisen. Ist der Hersteller dazu nicht bereit, kann ich sie mir natürlich anderweitig besorgen. Das würde man vor Gericht garantiert durchbekommen. Wenn Du eine defekte CD erwischst, dann hast Du einen Gewährleistungsanspruch, wie beim Kauf jedes anderen Artikels auch. Der richtet sich allerdings nicht gegen den Hersteller, sondern gegen Deinen Verkäufer. Und er besteht auch nur, wenn die Defekte schon bei der Übereignung des Datenträgers vorhanden oder angelegt waren, nicht wenn er (im Falle der NLT: Jahre) später irgendwann kaputt geht. Etwas anderes gilt nur ausnahmweise, wenn ein Hersteller eine "ewige Garantie" übernimmt. Das hat Attic aber bestimmt nicht getan. Und dazu ist auch kein Hersteller verpflichtet.
Davon abgesehen hat Herr Jochen Hamma Crystal ja mitgeteilt, daß er nichts dagegen hat, wenn einzelne Programmdateien weitergegeben werden, die beim Empfänger aufgrund verkratzter Datenträger o.ä. heute nicht mehr lesbar sind. Die Weitergabe ganzer Images hat er aber ausdrücklich nicht gestattet.
(13.03.2013, 13:45)Thorium schrieb: Nur man sollte sich nicht immer alles von den vermeintlichen Rechteinhabern gefallen lassen, auch als Kunde hat man Rechte, die gerade in der heutigen Zeit mit Füssen getreten werden, Um die Kundenrechte geht es bei der Frage, ob man ein Programm irgendwo aus dem Internet herunterladen darf, ja nicht. Wenn es verboten ist und bleibt, daß man sich ein Computerspiel, das man zwar gekauft aber verlegt hat (das war hier der Ausgangsfall), irgendwo aus dubioser Quelle herunterlädt, dann wird da m.E. kein Kundenrecht mit Füßen getreten. Es kann allzu leicht jemand behaupten, er habe etwas einmal gekauft, es sei ihm aber abhanden gekommen (ohne daß ich damit für diesen Fall irgendjemandem etwas unterstellen wollte). Wäre damit jeder Download der Version freigegeben, blieben die Rechte des Urhebers auf der Strecke, schon weil Mißbrauch Tür und Tor geöffnet wäre.
Bzgl. des "sich nicht immer alles von den vermeintlichen Rechteinhabern gefallen lassen" hat Crystal ja im anderen Thread schon deutlich gemacht, daß er nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch in dem von uns allen hier ein gutes Verhältnis zu den Rechteinhabern pflegt. Denn ein Forum wie dieses, in dem auch Bilder oder kleine Filmchen aus der NLT gezeigt werden, hängt auch immer vom Wohlwollen der Rechteinhaber ab. Deren Interessen spielen daher natürlich auch eine Rolle bei der Frage, was hier gutgeheißen und was mißbilligt wird.
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13.03.2013, 16:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.03.2013, 12:18 von tommy.)
So ich habe mich jetzt auch nochmal etwas ausführlicher damit Beschäftigt.
Der Besitzt des Inhaltes ist grundsätzlich legal, sofern er nicht aus einer offensichtlich illegalen Quelle stammt (z.B. wenn man den inhalt von einem Freund oder aus der Videothek hat, ist es legal). Dabei spielt es keine Rolle ob man den Inhalt im Original besitzt oder nicht. (Gibt man allerdings an, dass man es von seinen Freund hat, sollte man nie vergessen, dass er dan Probleme bekommt, SOFERN er sein Spiel I**egal erworben hat)
P.S. wird beim anlegen der kopie ein Kopierschutz umgangen, so ist auch der besitzt der Kopie automatisch I**egal.
Edit: kleine korrektur(danke an Zugrimm), der besitzt selber ist nicht I**egal, kann aber auf den unrechtmäsigen Erwerb schliessen lassen, zudem hat der Rechteinhaber das Recht unrechtmäsig angefertigte Kopien vernichten zu lassen.
Bis 2008 war der Download an sich eine rechtliche Grauzone, da nur downloads mit offensichtlich Illegalen Inhalten I**egal waren (in der regel hieß "offensichtlich I**egal", dass es auf dem freien Markt (noch) nicht verfügbar ist).
Seit 2008 liegt hier mehr verantwortung bei dem Downloader. Der Downloader hat zu prüfen, ob der ihm angebotende Download I**egal ist (z.B.sollte der zu Downloadende Inhalt anderswo Geld kosten, ist davon auszugehen das er I**egal ist).
Strafe: Ein Illegaler Download ist keine Straftat sondern Zivilrechtliche sache und in Deutschalnd kann man nur in Höhe des entstandenden schadens verklagt werden. Kann man jedoch nachweisen, dass dem Geschädigten keinen Schaden entstanden ist (z.B. wenn man nachweisen kann, das man das Original besitzt), so ist die Anklage hinfällig.
Edit: kleine korrektur(danke an Zugrimm), der Download selber ist ein Vergehen, zur Anzeige selber kommt es in der Regel aber nur durch den Rechteinhaber.
Der Download von illegalen inhalten über Filesharing Börsen (z.B. Torrent) wird grundsätzlich härter bestraft, da hier nicht nur gedownloaded sondern auch geuploaded wird.
-------------------------------------------------------------
Edit: hab den filesharing abschnitt korregiert.
Edit2: um das ganze mal auf den Kontext anzuwenden:
wenn man das Spiel besitzt, ist der Download trotzdem I**egal, ABER man kann dafür nicht wirklich belangt werden SOFERN es über keine Filesharing Börse gedownloded wurde.
Sollte es aber zu einem Prozess kommen, sollte man nie vergessen, dass man seinen Anwalt zunächst einmal selber zahlen muss!!!
Edit3: Anmerkung im 1. Absatz ergänzt
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(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: Der Besitzt des Inhaltes ist grundsätzlich legal, sofern er nicht aus einer offensichtlich illegalen Quelle stammt (z.B. wenn man den inhalt von einem Freund oder aus der Videothek hat, ist es legal). Dabei spielt es keine Rolle ob man den Inhalt im Original besitzt oder nicht. (Gibt man allerdings an, dass man es von seinen Freund hat, sollte man nie vergessen, dass er dan Probleme bekommt, SOFERN er sein Spiel I**egal erworben hat)
P.S. wird beim anlegen der kopie ein Kopierschutz umgangen, so ist auch der besitzt der Kopie automatisch I**egal. Der reine Besitz (= tatsächliche Sachherrschaft) eines Datenträgers mit einem unrechtmäßig hergestellten Werkstück ist für sich genommen nicht direkt rechtswidrig. Aber der Besitz läßt natürlich auf den Erwerb schließen und der war ja unrechtmäßig. Außerdem hat der Rechteinhaber nach § 98 Abs. 1 S. 1 UrhG einen zivilrechtlichen Anspruch auf Vernichtung der unrechtmäßig hergestellten Werkstücke.
(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: Bis 2008 war der Download an sich eine rechtliche Grauzone, da nur downloads mit offensichtlich Illegalen Inhalten I**egal waren (in der regel hieß "offensichtlich I**egal", dass es auf dem freien Markt (noch) nicht verfügbar ist).
Seit 2008 liegt hier mehr verantwortung bei dem Downloader. Der Downloader hat zu prüfen, ob der ihm angebotende Download I**egal ist (z.B.sollte der zu Downloadende Inhalt anderswo Geld kosten, ist davon auszugehen das er I**egal ist). Das stimmt. Es wurde da der von mir oben hervorgehobene Passus "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" als Ausnahme der rechtmäßigen Privatkopie in den § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG eingefügt.
(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: Ein Illegaler Download ist keine Straftat sondern Zivilrechtliche sache Das stimmt leider nicht. Ein Download ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Und eine unrechtmäßige Vervielfältigung ist nach § 106 UrhG strafbar. Die Tat wird allerdings nach § 109 UrhG nur auf Antrag des Berechtigten oder bei öffentlichem Interesse verfolgt.
(13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: und in Deutschalnd kann man nur in Höhe des entstandenden schadens verklagt werden. Kann man jedoch nachweisen, dass dem Geschädigten keinen Schaden entstanden ist (z.B. wenn man nachweisen kann, das man das Original besitzt), so ist die Anklage hinfällig. Das trifft für den Schadensersatz in den meisten Rechtsbereichen zu, nicht aber für das Urheberrecht. Hier gibt es drei Wege der Schadensberechnung, aus denen der Verletzte wählen kann: den tatsächlichen Schaden, den Verletzergewinn oder (und das ist die Regel:) den entgangenen Gewinn einer hypothetischen Lizenzerteilung (= " Lizenzanalogie").
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14.03.2013, 06:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.03.2013, 07:25 von tommy.)
(13.03.2013, 22:03)Zurgrimm schrieb: (13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: Ein Illegaler Download ist keine Straftat sondern Zivilrechtliche sache Das stimmt leider nicht. Ein Download ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Und eine unrechtmäßige Vervielfältigung ist nach § 106 UrhG strafbar. Die Tat wird allerdings nach § 109 UrhG nur auf Antrag des Berechtigten oder bei öffentlichem Interesse verfolgt. ah danke für die Korrektur, ich meinte auch nicht straftat sondern Vergehen, mein Fehler. Ich wollte damit auch nur ausdrücken, das es sich nach deutschem Gesetzt um ein Vergehen handelt und hier nichts mit dem Strafen eines Raubkopieres zu tun hat(wie man es ja öfters mal in der Werbung gesehen hat):
"Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) teilt die Straftat je nach ihrer Schwere in Verbrechen (angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug und mehr) und Vergehen (angedrohte Mindeststrafe von unter einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Ordnungswidrigkeiten sind keine Straftaten."
(13.03.2013, 22:03)Zurgrimm schrieb: (13.03.2013, 16:29)tommy schrieb: und in Deutschalnd kann man nur in Höhe des entstandenden schadens verklagt werden. Kann man jedoch nachweisen, dass dem
Geschädigten keinen Schaden entstanden ist (z.B. wenn man nachweisen kann, das man das Original besitzt), so ist die Anklage hinfällig. Das trifft für den Schadensersatz in den meisten Rechtsbereichen zu, nicht aber für das Urheberrecht. Hier gibt es drei Wege der Schadensberechnung, aus denen der Verletzte wählen kann: den tatsächlichen Schaden, den Verletzergewinn oder (und das ist die Regel den entgangenen Gewinn einer hypothetischen Lizenzerteilung (= "Lizenzanalogie"). auch hier danke für die etwas genauere Ausführung.
tatsächlicher Schaden: im Falle des Besitzes des Originals 0€ ansonsten vermutlich den Neupreises des Produktes
Verletzergewinn: solange man es nicht weiterverkauft 0€ ansonsten durchaus eine Menge Geld
entgangener Gewinn einer hypothetischen Lizenzerteilung: im Falle des Besitzes des Originals 0€. Ansonsten den Preis für eine gültige Lizens. Hat man das Produkt jedoch weiter vertrieben, so hat der geschädigte das Recht für jedes weitergereichte Produkt den Vollen lizenspreis zu verlangen.
Ich möchte hier aber bitte auch niemanden zum illegallen Downloaden animieren!!! Ich hoffe allerdings ich konnte zusammen mit Zugrimm die aktuelle Rechtslage korrekt wiedergeben und mit einfachen Worten darlegen.
Edit: zweiter absatzt etwas genauer ausgeführt
Edit2: kleines Zitat von der Seite www.123Recht.net
Rechtsanwalt Frank M. Peter schrieb:Nicht selten sind bei den Abmahnungen Forderungen in Höhe von 2000 Euro und mehr angegeben.
Die Abgemahnten stehen zumeist ratlos der Forderungshöhe gegenüber und können schwer einschätzen, ob diese Berechtigt oder weit zu hoch gegriffen ist.
Man muss zunächst unterscheiden zwischen den Abmahnkosten des Rechtsanwaltes welcher die Abmahnung für den jeweiligen Abmahnenden betreibt sowie den Schadenersatzforderungen hinsichtlich des z.B. runtergeladenen Werkes.
Sollte der Abgemahnte tatsächlich den illegalen Download getätigt haben so ist zu prüfen ob nicht § 97a II UrhG ausreicht um eine Abmahnung hinsichtlich der Anwaltskosten abzugelten.
Dies wird zumeist der Fall bei erstmaligen und einem einfach gelagerten Verstoß sein. Inwiefern 97a II UrhG subsumiert werden kann wird ausführlich und umfassend in einem Beitrag in der MMR 2010 gegeben [1] .
Erstmalig einen einzelnen Song runterzuladen dürfte in jedem Fall unter 97a II UrhG fallen. Bei einem ganzen Musikalbum sowie aktuellem Kinofilm dürfte die Anwendbarkeit des 97a II UrhG schon wieder anders gelagert sein.
Auch ist der Ermittlungsaufwand regelmäßig nicht besonders hoch. Die dazu beauftragten Dienstleister, die teilweise in enger wirtschaftlicher Verknüpfung mit den beauftragten Kanzleien stehen, setzen lediglich Computerprogramme ein, die die Werke der Rechteinhaber in den Tauschbörsensystemen aufspüren und sodann die jeweils anbietenden IP-Adressen der Nutzer aufzeichnen [2] .
Hinsichtlich des Schadensersatzes eines Musikstückes kann man wohl von einem Preis in Höhe von 15 Euro bis 150 Euro ausgehen [3]. Für einen Film ca. 100 Euro [4] .
Es ist daher ratsam ein Abmahnschreiben hinsichtlich der Forderungshöhe von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen und daraufhin gegeben falls einen Vergleichsvorschlag an den Abmahnenden verfassen zu lassen.
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14.03.2013, 19:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.03.2013, 19:25 von Thorium.)
(13.03.2013, 15:39)Zurgrimm schrieb: Daß ein Hersteller das Recht hat, Patches und neue Versionen herauszubringen, ist natürlich richtig. Daß er alle neuen Versionen allen Käufern der vorherigen zur Verfügung stellen muß, kann man daraus aber natürlich nicht ableiten. Wenn Du den Adobe Acrobat Version 10 gekauft hast, muß Adobe Dir noch lange nicht die Nachfolgeversion 11 kostenlos überlassen, denn für die hast Du nicht bezahlt. Und genauso muß Attic Dir nicht die CD-Version von Schick zur Verfügung stellen, wenn Du die Diskettenversion gekauft hast - geschweige denn, daß Du sie Dir in "Selbsthilfe" irgendwo herunterladen dürftest. In der Tat stehen dir Bugfixupdates zu. Acrobat 11 zeichnet sich nicht durch weniger Fehler zu Acrobat 10 aus, sondern durch neue Features. Es werden ja auch Patches für alte Versionen weiterhin veröffentlicht um eben der Gewährleistung nachzukommen.
In den meisten Lizenzverträgen wird darauf sogar explizit hingewiesen. z.B. der Lizenzvertrag von Sacred Underworld erlaubt es dem Endkunden Änderungen am Spiel zur Fehlerbehebung vorzunehmen, sollte der Hersteller dies nicht innerhalb von 2 Wochen nach erhalt eines Fehlerberichtes tun.
Viele Hersteller bringen auch zum veröffentlichen einer neuen Major-Version einen Bugfixpatch für die alte Major-Version, wo die Fehlerbehebungen auch für Kunden zur Verfügung gestellt werden, welche die neue Version nicht kaufen möchten.
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(14.03.2013, 06:41)tommy schrieb: ich meinte auch nicht straftat sondern Vergehen, mein Fehler. Ich wollte damit auch nur ausdrücken, das es sich nach deutschem Gesetzt um ein Vergehen handelt und hier nichts mit dem Strafen eines Raubkopieres zu tun hat(wie man es ja öfters mal in der Werbung gesehen hat): Die Gema-"Werbung" ist dahingehend natürlich überzogen. Der Wahre Kern ist aber, daß die Urheberrechtsverletzung als Straftat einen Strafrahmen bis zu 3 Jahren hat. Daß der natürlich für einen einzelnen unrechtmäßigen Download - wenn nicht schon wegen Geringfügigkeit der Schuld das Verfahren eingestellt würde - niemals ausgeschöpft würde, ist auch klar. Das wäre maximal eine Geldstrafe.
(14.03.2013, 06:41)tommy schrieb: tatsächlicher Schaden: im Falle des Besitzes des Originals 0€ ansonsten vermutlich den Neupreises des Produktes
Verletzergewinn: solange man es nicht weiterverkauft 0€ ansonsten durchaus eine Menge Geld
entgangener Gewinn einer hypothetischen Lizenzerteilung: im Falle des Besitzes des Originals 0€. Ansonsten den Preis für eine gültige Lizens. Hat man das Produkt jedoch weiter vertrieben, so hat der geschädigte das Recht für jedes weitergereichte Produkt den Vollen lizenspreis zu verlangen. Der tatsächliche Schaden ist immer 0 €, egal, ob Du das Original besitzt. Denn der Hersteller erleidet keine Vermögenseinbuße, wenn Du sein Programm vervielfältigst. Im Zweifel hättest Du es ohne Download vielleicht gar nicht erstanden. Der zweite Punkt ist von Dir zutreffend beurteilt, würde ich sagen. Der letzte dürfte so aber nicht stimmen. Die Verletzungshandlung ist eine Vervielfältigung des Werkes. Also ist die entgangene Lizenzgebühr dasjenige, was der Verletzte für ein Werkstück üblicherweise verlangt. Ob Du schon mal ein Exemplar gekauft hast, ist dafür irrelevant. Jedes weitere Werkstück kostet neu.
(14.03.2013, 19:24)Thorium schrieb: In der Tat stehen dir Bugfixupdates zu. Möglicherwiese hast Du einen Anspruch, einen bereits herausgegebenen Bugfix zur Verfügung gestellt zu bekommen. Du kannst aber keine Fehlerfreiheit eines Computerprogrammes verlangen. Das schon deshalb nicht, weil kompliziertere Programe faktisch nicht völlig fehlerfrei released werden können. Programmfehler sind also keine Leistungsmängel. Insofern bezweifle ich, daß Du einen Anspruch gegen einen Programm-Hersteller hast, Bugfixes herauszubringen. Etwas anderes ist das allenfalls dann, wenn die Software ohne Bugfix gefährlich ist (also z.B. Schäden am Computer verursachen kann).
Die Bugfix-Frage hat aber mit dem NLT-Download auch wenig zu tun, soweit ich sehe.
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21.04.2013, 09:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.04.2013, 09:52 von Zurgrimm.)
Der Feind jeder guten Erkentnis ist ja bekanntlich die bessere Erkenntnis. Und eine solche ist mir möglicherweise gerade gewahr geworden. Es gibt im Urheberrechtsgesetz einen besonderen Abschnitt über Computerprogramme ( § § 69a ff. UrhG). Auf sie finden die Bestimmungen für Sprachwerke Anwendung, wenn nicht in dem Abschnitt etwas anderes steht. Der ist also vorrangig.
Die drei Teile der NLT sind zweifellos Computerprogramme. Und das bedeutet wohl, daß das Vervielfältigungsrecht sich nicht - wie ich oben schrieb - aus § 16 UrhG ergibt, sondern (inhaltlich aber entsprechend) aus § 69c Nr. 1 UrhG.
Allerdings kommt es dann auf § 53 Abs. 1 UrhG, der die Privatkopie regelt und den wir oben besprochen haben, wohl nicht an. Denn die Ausnahmen des Schutzes regelt § 69d UrhG gesondert. Und der sieht keine entsprechende Privatkopie, sondern nur eine Sicherungskopie vor ( § 69d Abs. 2 UrhG). Soweit ich das nun im Internet recherchieren konnte, ist es wohl so, daß dieses Recht auf Sicherungskopie anstatt des (für andere Werkarten geltenden) Rechts auf Privatkopie gilt.
Gestattet ist demnach nur "eine Sicherungskopie" und zwar "durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist". Und sie muß "für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich" sein. Wenn man mal davon ausgeht, daß ein Datenträger immer mal kaputt gehen kann, dann dürfte eine Sicherungskopie wohl immer erforderlich sein. Jedenfalls habe ich nirgends gelesen, daß das nur in besonderen Fällen gegeben sei.
In dieser Vorschrift steht nun - anders als in § 53 Abs. 1 UrhG - nichts davon, daß eine offensichtlich rechtswidrig ins Internet gestellte Vorlage nicht verwendet werden dürfe. Allerdings wohnt dem Begriff "Sicherungskopie" wohl schon inne, daß Vorlage nur das rechtmäßig erworbene Werkstück selbst sein darf und nicht irgendein anderes.
Letztlich bleibt es also - meiner Einschätzung nach - dabei, daß man auch dann keinen NLT-Teil downloaden darf, wenn man ein Original gekauft hat. Zu 100% bin ich mir da aber nicht mehr sicher, da ich die Auslegung des Begriffs der Sicherungskopie durch die deutschen Gerichte nicht kenne und nun auf die Schnelle auch nichts dazu ermitteln konnte.
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Vermutlich sind sich die Juristen da selber nicht immer so ganz sicher . Aber wie auch immer ich bin Froh das du solche Dinge immer sehr genau recherchierst und vielleicht sollten wir den Thread auch mal oben anpinnen da dieses Thema ja doch immer mal wieder auftaucht und wie man sieht sehr undurchsichtig und komplex ist.
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Vielen Dank, Zurgrimm, für deine gründliche Recherche!
Das Herunterladen der Diskettenversion, wenn man Besitzer der CD-Version (aber nicht der Diskettenversion) ist, bleibt natürlich nach deinen Erläuterungen bedenklich.
Ebenso klar ist, dass ich meine CD ins Laufwerk legen darf und davon ein Image auf meinen PC ziehen darf, und dieses dann auch auf eine CD/DVD brennen darf, die in meinem Eigentum verbleibt.
Wenn ich nun ein Image aus dem Internet herunterlade, hängt es damit zusammen, wie man mit dem Begriff "das gleiche/selbe Werkstück" umgeht. Sind die abstrakten Daten/Bytes das entscheidende, gibt es kein Problem - ich besitze eine rechmäßig erworbene CD (die vielleicht kaputt ist), und kopiere die exakt gleichen Daten von einer x-beliebigen Quelle. Man könnte allerdings auch argumentieren, dass das konkrete Medium, in diesem Fall genau diese eine CD, Quelle der Kopie sein muss. Die Bytes gehen dann auf eine muntere Reise durch Laufwerkskontroller, Bus, Arbeitsspeicher, CPU und/oder DMA-Controller, und Festplatte - wobei jeweils eine rechtmäßige (Teil-)Privatkopie erstellt wird.
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(22.04.2013, 11:14)Hendrik schrieb: Das Herunterladen der Diskettenversion, wenn man Besitzer der CD-Version (aber nicht der Diskettenversion) ist, bleibt natürlich nach deinen Erläuterungen bedenklich. Ja, das ist auf keinen Fall von einer Sicherungskopie gedeckt. Denn es ist ja keine "Kopie", sondern ein (wenn auch nur geringfügig) anderes Programm.
(22.04.2013, 11:14)Hendrik schrieb: Ebenso klar ist, dass ich meine CD ins Laufwerk legen darf und davon ein Image auf meinen PC ziehen darf, und dieses dann auch auf eine CD/DVD brennen darf, die in meinem Eigentum verbleibt. Ganz so klar ist streng genommen nicht einmal das. Denn damit stellst Du zwei Kopien des Programms her: das Image und die DVD. Die Vorschrift spricht aber nur von einer Sicherungskopie, die zulässig ist. Wenn das Image nur notweniges Durchgangsstadium für das Übertragen auf einen CD/DVD-Rohling ist und gleich hinterher gelöscht wird, könnte man das aber wohl als Notwendigkeit des Herstellungsprozesses der Sicherungskopie ansehen. - Das Image und die gebrannte CD/DVD behalten darf man aber jedenfalls nicht.
(22.04.2013, 11:14)Hendrik schrieb: Wenn ich nun ein Image aus dem Internet herunterlade, hängt es damit zusammen, wie man mit dem Begriff "das gleiche/selbe Werkstück" umgeht. Sind die abstrakten Daten/Bytes das entscheidende, gibt es kein Problem - ich besitze eine rechmäßig erworbene CD (die vielleicht kaputt ist), und kopiere die exakt gleichen Daten von einer x-beliebigen Quelle. Jein. Das selbe Werkstrück ist es ganz eindeutig nicht. Denn jede Verkörperung des Programmcodes (Computerprogramme werden ja als Sprachwerke behandelt!) sind ein neues Vervielfältigungsstück. Auf Deiner CD/DVD ist also immer ein anderes Werkstück, als jedes Image, das auf einem Server im Internet liegt.
Allerdings steht der Begriff "das selbe Werkstück" auch nicht unmittelbar im Gesetz. Ich würde meinen, daß es sich aus dem Begriff "Sicherungskopie" und dem Kontext (es steht dort, daß dieses Recht nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann) ergibt, daß Vorlage der Kopie genau das rechtmäßig erworbene Werkstück und nicht ein anderes Werkstück desselben Werks zu sein hat. Das erst Recht, wenn man im Zeitpunkt des Herunterladens keinen Zugriff auf sein Original hat (z.B. verlegt), da dies dann ja nicht (nur) der Sicherung, sondern der Wiederbeschaffung dient. - Aber wie gesagt, da sehe ich auch noch eine Unsicherheit. Vielleicht könnte man etwas Näheres dazu herausfinden, wenn man ins juristische Schrifttum zu § 69 d UrhG einstiege. Diese Möglichkeit habe ich aber momentan nicht.
(22.04.2013, 11:14)Hendrik schrieb: Die Bytes gehen dann auf eine muntere Reise durch Laufwerkskontroller, Bus, Arbeitsspeicher, CPU und/oder DMA-Controller, und Festplatte - wobei jeweils eine rechtmäßige (Teil-)Privatkopie erstellt wird. Den Begriff "Privatkopie" würde ich hier vermeiden, weil ja nur eine Sicherungskopie zulässig ist. Die vorübergehenden (Teil-)Vervielfältigungen des Programms bei Erstellung der Sicherungskopie dürften wohl vom Recht der Sicherungskopie als notwendige Zwischenschritte abgedeckt sein.
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